KI für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Verschwiegenheit und Kontrolle
Kurz gesagt
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen generative KI nutzen, solange sie ihre Berufspflichten erfüllen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber einem Softwareanbieter. § 62a StBerG erlaubt es, Dienstleistern Zugang zu Mandantengeheimnissen zu geben, aber nur soweit erforderlich, nach sorgfältiger Auswahl und mit Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform. Eine KI-Umgebung, die nur Ihrer Kanzlei gehört, vermeidet diese Weitergabe.
KI ändert nichts an der Verschwiegenheit
Die Verschwiegenheit gehört zu den Kernpflichten der steuerberatenden und prüfenden Berufe (für Steuerberater § 57 StBerG, strafbewehrt durch § 203 StGB). Was eine Beraterin aus dem Mandat weiß, gibt sie nicht ohne Notwendigkeit an Dritte weiter. Ein KI-Dienst, der Jahresabschlüsse, Buchungen oder Lohndaten erhält, ist ein solcher Dritter.
Die Frage ist also nicht, ob KI erlaubt ist, sondern was mit den Daten geschieht: wie lange sie gespeichert werden, wer darauf zugreifen kann, ob sie für Training genutzt werden. Siehe ChatGPT und die DSGVO.
Drei Grundsätze für den KI-Einsatz
| Grundsatz | Was er in der Praxis bedeutet |
|---|---|
| Menschliche Beteiligung | Die Beraterin oder der Prüfer beurteilt das Ergebnis und bleibt verantwortlich |
| Nachvollziehbarkeit | Es lässt sich feststellen, welches Modell mit welcher Eingabe zu welchem Ergebnis kam |
| Beherrschte Sicherheit | Klarheit über Speicherfristen, Verschlüsselung, Updates und Datennutzung durch den Anbieter |
Diese drei Grundsätze nennt etwa die niederländische Aufsicht AFM für Wirtschaftsprüfer; sie passen genauso zu den deutschen Berufspflichten. Siehe auch KI-Halluzinationen.
Wo KI in der Kanzlei hilft
- Belege und Rechnungen für die Buchhaltung auslesen;
- Verträge und Protokolle auf steuerlich oder prüfungsrelevante Punkte durchsehen;
- Auffälligkeiten in Buchungen für die weitere Prüfung markieren;
- Entwürfe für Mandantenschreiben und Erläuterungen erstellen;
- Mandantenfragen aus der eigenen Wissensdatenbank beantworten.
Halten Sie je Anwendung fest, wer das Ergebnis prüft, in einer kanzleiweiten Richtlinie. Siehe Eine KI-Richtlinie erstellen.
Mandantendaten im eigenen Haus
Mit werqly läuft KI auf einem Node, der nur Ihrer Kanzlei gehört. Mandantendaten werden dort verarbeitet, nicht bei einem externen KI-Anbieter. Das Audit-Log hält je Nutzer fest, welches Modell welche Quelle verarbeitet hat, und in werqly AI Control legen Sie je Team Quellen und Rechte fest. Beim Betrieb durch werqly ist eine Verschwiegenheitsverpflichtung Teil des Vertrags. Welche Fragen Sie jedem KI-Anbieter stellen sollten, lesen Sie in Einen KI-Anbieter bewerten.
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Thema
Dürfen Steuerberater ChatGPT nutzen?
Nicht mit Mandantendaten ohne Weiteres. Ein externer KI-Dienst ist ein Dienstleister im Sinne von § 62a StBerG: Zugang nur soweit erforderlich, nach sorgfältiger Auswahl und mit Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform. Bei öffentlichen Diensten ist das schwer zu erfüllen.
Was verlangt § 62a StBerG?
Dass Steuerberater Dienstleistern nur den Zugang zu geschützten Informationen gewähren, der für die Leistung erforderlich ist, die Dienstleister sorgfältig auswählen und sie in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten. Für Wirtschaftsprüfer gelten vergleichbare Regeln.
Was bedeutet Nachvollziehbarkeit beim KI-Einsatz?
Dass sich im Nachhinein feststellen lässt, welches Modell mit welcher Eingabe und welchen Einstellungen zu einem Ergebnis kam. Das erfordert eine Protokollierung der Nutzung und eine festgehaltene Modellversion.
Kann KI die Prüfung oder Beratung selbst übernehmen?
Nein. KI kann Arbeit vorbereiten und Auffälligkeiten markieren, aber das fachliche Urteil und die Verantwortung bleiben bei der Beraterin oder dem Prüfer.
Quellen
- Steuerberatungsgesetz, § 62a (Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
- Steuerberatungsgesetz, § 57 (Allgemeine Berufspflichten)
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln und Leitlinien ändern sich; prüfen Sie im Zweifel die genannten Quellen oder fragen Sie Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Datenschutzbeauftragten.