KI-Verordnung: Anbieter oder Betreiber? Wann Ihr Unternehmen unbemerkt zum Anbieter wird

Von · Aktualisiert · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Wer ein KI-System nutzt, ist Betreiber; wer es entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Anbieter mit deutlich mehr Pflichten. Artikel 25 der KI-Verordnung macht aus einem Betreiber einen Anbieter, wenn er ein Hochrisiko-System unter eigener Marke anbietet, es wesentlich verändert oder ein anderes System so umwidmet, dass es hochriskant wird. Für Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III gelten diese Pflichten ab dem 2. Dezember 2027.

Die beiden Rollen

Anbieter (Art. 16)Betreiber (Art. 26)
WerEntwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in VerkehrNutzt ein KI-System in eigener Verantwortung, beruflich
Bei HochrisikoRisikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung, MarktbeobachtungNutzung nach Anleitung, menschliche Aufsicht, Protokolle aufbewahren, Beschäftigte informieren, Vorfälle melden, teils Grundrechte-Folgenabschätzung
ImmerKI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Art. 4) und Transparenz gegenüber Personen, die mit KI interagieren (Art. 50)

Die Grundpflichten für alle Organisationen stehen in Die KI-Verordnung 2026: was Ihre Organisation jetzt geregelt haben muss; dieser Artikel behandelt den Rollenwechsel.

Die drei Auslöser nach Artikel 25

  1. Eigener Name oder eigene Marke. Sie bieten ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System unter Ihrem Namen an, etwa als Modul Ihrer eigenen Software. Vertraglich können Sie die Pflichten mit dem ursprünglichen Anbieter aufteilen, nach außen sind Sie Anbieter.
  2. Wesentliche Veränderung. Sie verändern ein Hochrisiko-System so, dass es in der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen war und die Anforderungen oder die Zweckbestimmung berührt sind. Es bleibt hochriskant, aber jetzt unter Ihrer Verantwortung.
  3. Neue Zweckbestimmung. Sie nehmen ein System, das nicht hochriskant war, auch ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, und setzen es für einen Zweck aus Anhang III ein: Bewerberauswahl, Kreditwürdigkeit, Zugang zu Leistungen, Bildung. Am System ändert sich nichts, an Ihrer Rolle alles.

Der dritte Fall ist der häufigste und der am leichtesten übersehene. Ein allgemeiner Chat-Assistent, den die Personalabteilung zur Vorauswahl von Bewerbungen einsetzt, ist ein Hochrisiko-System, und wer diesen Einsatz eingerichtet hat, ist sein Anbieter.

Was gilt, wenn Sie ein eigenes Modell betreiben?

Ein Open-Weight-Modell auf dem eigenen Node zu betreiben macht Sie nicht zum Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck: Anbieter ist, wer das Modell entwickelt und in Verkehr bringt, also etwa Meta oder Mistral. Erst wer ein solches Modell wesentlich verändert, etwa durch Feinabstimmung mit eigenen Daten, kann nach den Leitlinien der Kommission für den veränderten Teil Anbieter werden. Ein Modell unverändert zu nutzen und mit eigenen Dokumenten zu verbinden, ist Betrieb, nicht Anbieten.

Bauen Sie aus dem Modell eine eigene Anwendung und setzen diese für einen Hochrisiko-Zweck ein, gilt wieder Artikel 25: Dann sind Sie Anbieter dieses Systems. Siehe Open-Weight-Modelle vergleichen für die Modellseite.

So prüfen Sie Ihre Rolle

  1. Inventar. Welche KI-Systeme laufen, wer hat sie eingerichtet, wofür werden sie tatsächlich genutzt? Ein KI-Register ist die Grundlage.
  2. Anhang III abgleichen. Berührt eine Nutzung Beschäftigung, Bildung, Kreditvergabe, wesentliche Leistungen, Strafverfolgung, Migration oder kritische Infrastruktur?
  3. Zweckbestimmung des Lieferanten lesen. Steht Ihr Einsatz in der Dokumentation? Wenn nicht, sind Sie womöglich der erste, der diesen Zweck festlegt.
  4. Veränderungen festhalten. Jede Anpassung an einem gelieferten System vorab auf Wesentlichkeit prüfen und dokumentieren.
  5. Verträge. Mit dem Lieferanten regeln, wer bei einer Umwidmung welche Pflichten trägt, und ob der Lieferant eine Umwandlung in ein Hochrisiko-System ausschließt.

Der Zeitplan nach dem Digital Omnibus

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben: Anwendungen nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027, KI in Produkten unter EU-Produktsicherheitsrecht (Anhang I) ab dem 2. August 2028. Nicht verschoben wurden die KI-Kompetenz (seit Februar 2025), die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (seit August 2025) und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 (seit August 2026). Wer heute ein System für einen Anhang-III-Zweck einrichtet, hat also Zeit, aber die Rolle steht bereits fest. Für die Schulung siehe KI-Kompetenz.

Wie werqly dazu passt

Mit werqly betreiben Sie unveränderte Open-Weight-Modelle auf einem eigenen Node, verbunden mit Ihren Dokumenten; das ist Betrieb, kein Anbieten. werqly AI Control hält fest, welche Rolle welche Quellen nutzt und wofür, sodass eine Umwidmung für einen Hochrisiko-Zweck nicht unbemerkt geschieht, und liefert das Protokoll, das Betreiber aufbewahren müssen.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Sind wir Anbieter, wenn wir ChatGPT oder Copilot nutzen?

Normalerweise nicht: Sie sind Betreiber. Sie werden Anbieter, wenn Sie das Werkzeug für einen Hochrisiko-Zweck nach Anhang III einrichten, etwa zur Vorauswahl von Bewerbungen, oder es unter eigenem Namen als Hochrisiko-System anbieten.

Macht Feinabstimmung eines Open-Weight-Modells uns zum Anbieter?

Sie kann Sie zum Anbieter des veränderten Modells machen, nach den Kommissionsleitlinien beschränkt auf die Veränderung. Ein Modell unverändert zu betreiben und mit eigenen Dokumenten zu verbinden, ist dagegen Betrieb.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Eine Änderung nach dem Inverkehrbringen, die in der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen war und die Einhaltung der Anforderungen oder die Zweckbestimmung berührt. Ob das zutrifft, ist Einzelfallfrage; dokumentieren Sie jede Anpassung.

Ab wann gelten die Anbieterpflichten für Hochrisiko-Systeme?

Für Anwendungen nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten ab dem 2. August 2028, nach der Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2026/1744. KI-Kompetenz und Transparenzpflichten gelten bereits.

Quellen

  1. KI-Verordnung — Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 25
  2. Europäische Kommission — AI Act Service Desk, Artikel 25
  3. Europäische Kommission — Digitaler Omnibus zur KI

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln und Leitlinien ändern sich; prüfen Sie im Zweifel die genannten Quellen oder fragen Sie Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Datenschutzbeauftragten.

Über den Autor

Tim Hoogstrate

Gründer von werqly

Tim Hoogstrate ist Softwareentwickler und Gründer von werqly. Er schreibt die Artikel im Wissensbereich: was DSGVO, KI-Verordnung und Branchenregeln verlangen, wenn Sie KI einsetzen, und wie Sie das in einer eigenen Umgebung regeln.

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